CBAM - neue Einfuhranforderungen ab 2026


Neue Pflichten für Zollanmeldungen


Seit dem 1. Januar 2026 gilt die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 nunmehr vollumfänglich. Damit treten neue Anforderungen für die Einfuhr der in Anhang I der Verordnung genannten CBAM-Waren in Kraft.

Insofern dürfen CBAM-Waren nur noch dann in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist und dies durch eine gültige CBAM-Kontonummer nachweist oder eine der vorgesehenen Ausnahmen greift. 

Nähere Informationen hierzu hat die Dt. Zollverwaltung auf ihrer Internetseite www.zoll.de veröffentlicht.